1808
die mächtige Hülfsquelle der Nationalgarden: die Vollkraft ihrer Wirksamkeit durch das Bewußtseyn gerechter Gleichbehandlung
[Carl Christian Ernst von Bentzel-Sternau]: Westphalens Rechtsverfassung, in: Jason 1 (1808), S. 358-385, hier S. 378.

1887
Die Gleichbehandlung bezieht sich auf die ganze persönliche Rechtsstellung der betreffenden niedergelassenen Ausländer; sie sollen was Gesetzgebung und Verfahren betrifft, wie die Schweizer anderer Kantone […], den Bürgern des eigenen Kantons gleichgestellt werden.
Johann Jakob Blumer: Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechtes, Bd. 3, 2. Aufl., Basel 1887, S. 464.

1887
Dieser Kampf [gegen die Prostitution] hat sich als Ziel gesetzt die Abschaffung der Prostitution als gesetzlicher oder geduldeter Einrichtung. Im allgemeinen sind diese Bestrebungen zu billigen, wenn man auch in betreff mancher Einzelheiten (gänzliche formelle Gleichbehandlung des männlichen und weiblichen Geschlechts, Auftreten von Frauen in den Debatten etc.) namentlich vom christlichen Standpunkt aus Bedenken haben muß.
Theodor Schäfer: Leitfaden der Inneren Mission zunächst für den, 1887, S. 117.

1900
Imperialistischer Druck und die geistlichen Missionen haben auf Gleichbehandlung der Rassen hingearbeitet, während die Meinung der englischen Afrikander sich in entgegengesetztem Sinne bewegte. So wurde die »Hottentots Magna Charta« von 1828 im Jahre 1842 widerrufen und an deren Stelle ein »Master and Servant’s Act« gesetzt. Dieses Gesetz in seiner neuesten Form (1889) ermächtigt die Obrigkeit eines Ortes, jeden schwarzen Diener wegen Nachlässigkeit, Frechheit, Trunkenheit, Desertion, Insubordination oder sonstigen schlechten Betragens, auf Anklage seines Herrn, mit Gefängnis, entweder mit oder ohne Zwangsarbeit zu bestrafen.
Anonymus: Arbeitszwang für Neger in Südafrika, in: Zeitschrift für Sozialwissenschaft 3 (1900), S. 465-467, hier S. 465.

1941
Alle Gerechtigkeit ist in irgend einem Sinne Gleichbehandlung. […]
Es ergibt sich, daß »Gleichbehandlung« Verschiedenes bedeuten kann. Die Gleichheit kann darin bestehen, daß alle gleich viel erhalten, alle hundert, alle gleichviel Aepfel, alle den gleichen Lohn. Sie kann aber auch dahin gehen, daß sie Ungleiches zuteilt, dem einen fünfzig, dem andern hundert, dem einen viel, dem andern ·wenig Lohn, je nach seiner Leistung, aber immer unter Anwendung des gleichen Maßes, gleichmäßig. […]
So steht es fest, daß es gemäß der Verschiedenheit der Bedeutung der Gleichbehandlung auch verschiedene Arten von Gerechtigkeit gibt. Und wir stehen hier vor der berühmten Unterscheidung der ausgleichenden und der austeilenden, der commutativen und der distributiven Gerechtigkeit. Die erstere ist die Gerechtigkeit, bei der die Gleichbehandlung den Sinn hat, daß alle gleich viel bekommen oder geben müssen, die zweite aber die Gerechtigkeit, die in der Gleichbehandlung im Sinne einer Verteilung von Ungleichem, aber nach gleichem Maße, besteht. Diese Unterscheidung stammt von Aristoteles. […]
Ob im konkreten Falle die commutative oder die distributive Gerechtigkeit zur Anwendung kommen soll, das sagt das Gerechtigkeitsprinzip selbst uns nicht. Das hängt von unserem Standpunkt in der Frage der Gleichheit oder der Ungleichheit der in Frage stehenden Dinge ab. Die Wahl dieses Standpunktes aber erfolgt nach Gesichtspunkten, die außerhalb der Gerechtigkeitsforderung liegen. Hier schweigt die Gerechtigkeit.
Hans Nef: Gleichheit und Gerechtigkeit, Zürich 1941, S. 87; 88f.; 107.

1941
after the World War, Japan addressed herself to the subject of equal treatment of races and nations.
W. E. B. Du Bois: A chronicle of race relations, in: Phylon 2 (1941), S. 172-190, hier S. 181.

1969
Diskriminierung wird eine Ungleichbehandlung (Differenzierung) nur in den Fällen genannt, in denen die normativ gebotene oder von einer Bevölkerungsgruppe postulierte Anwendung des sog. Gleichheitssatzes generell oder im Einzelfall unterbleibt. Der Gleichheitssatz bedeutet formell die rechtlich Gleichbehandlung nach dem Prinzip „jedem das Seine“ unter der Voraussetzung‚ daß Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln sei; materiell die Rechtsgleichheit nach dem Prinzip „jedem das Gleiche“ unter der Voraussetzung, daß kein Individuum auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder zu einer sonstigen sozialen Kategorie, die weder von persönlichen Fähigkeiten oder Verdiensten, noch von einem bestimmten zurechenbaren Verhalten abhängt, gegenüber anderen Individuen bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Ist die Gleichbehandlung faktisch die unentbehrliche Grundlage jeder rechtlich organisierten Gemeinschaft, mag sie auch noch so differenziert sein, so ist das Postulat der Gleichberechtigung selbst in einer vollkommunistischen Gesellschaftsordnung („jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen“) nicht zu verwirklichen.
Ernst E. Hirsch: Diskriminierung, in: Wilhelm Bernsdorf (Hg.): Wörterbuch der Soziologie, 2. Aufl., Stuttgart 1969, S. 190.

2006
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 1 Ziel des Gesetzes. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, in: Bundesgesetzblatt 2006, I, 39 (vom 17. Aug. 2006), S. 1897-1910, hier S. 1897.

 

Literatur

Wolfgang Däubler und Martin Bertzbach (Hg.): Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Handkommentar, Baden-Baden 2007, 4. Aufl. 2017.

Michael Grünberger: Personale Gleichheit. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Zivilrecht, Baden-Baden 2013.

Sabine Berghahn et al.: Evaluation des AGG, erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin 2016.