Die Anerkennung von gleichen Rechten für alle Menschen.

1848
Nur an der Wiederherstellung der früheren landständischen Verfassung fand dieser Herr kein Gefallen, weil sie, wenn auch weit entfernt von Forderungen der Gleichberechtigung der Stände vor dem Gesetz, doch immer das Willkürfürstenthum beschränkte
Eduard Duller: Sylvester Jordan, in: ders.  (Hg.): Die Männer des Volks dargestellt von Freunden des Volks, Bd. 6, Frankfurt am Main 1848, S. 205-308, hier S. 236.

1848
der Grundsatz der bürgerlichen und politischen Gleichberechtigung aller Bekenntnisse
Carl Ullmann: Die bürgerliche und politische Gleichberechtigung aller Confessionen, Stuttgart 1848, S. 26.

1849
Gleichberechtigung
aller Nationalitäten. Das ist die Zauberformel mit der man in Österreich alle bösen Geister bannen will, die sich gegenseitig bekämpfen und zerstören; das soll das Öhl seyn, welches in die brandenden Wogen des tief aufgeregten und aufgewühlten Meeres gegossen, damit sie sich beruhigen und beschwichtigen, und aufhören gegen den Himmel zu stürmen und den Grund des Meeres aufzuwühlen.
Gerson Wolf: Die Democratie und der Socialismus; das allgemeine Wahlrecht und die Gleichberechtigung aller Nationalitäten in Oesterreich, Wien 1849, S. 28.

1850
Zwei Weltanschauungen sind es, die mit einander im Kampfe liegen. Die abgelebte der Feudalität und Romantik und die sich entwickelnde der Gleichberechtigung und Modernität. […]
Hätten wir nicht schon früher die politische Stellung des „Soldaten“ deducirt, dieser Haß gegen die Gleichberechtigung würde uns in ihm den ungarischen Altconservativen pur sang erkennen lassen. Natürlich dem ungarischen Edelmann, bis jetzt dem privilegirtesten aller Geschöpfe unter der Sonne, muß das Wort Gleichberechtigung wie die Posaune des Gerichtes in die Ohren gellen. Aber der „Soldat“ weiß diese seine altconservative Antipathie gegen die Gleichberechtigung ziemlich gut zu maskieren und zu bemänteln, einmal dadurch, daß er dieselben nur als Gleichberechtigung der Stämme und Nationalitäten auffaßt, und die Gleichberechtigung der Stände, gegen die er eigentlich kämpft, ganz aus dem Spiele läßt
Anonymus: Bekenntnisse eines Civilisten, Leipzig 1850, S. 5; 39.

1852
Demokratie. […] Begriff der absoluten Gleichberechtigung aller Staatsbürger oder gar aller Menschen als solcher hinsichtlich der Theilnahme an den politischen Rechten […]
Das aristokratische Princip des Feudalstaats, das Princip der Ausschließung, der Bevorrechtung, der Unterdrückung der Mehrheit durch die Minderheit, war dem demokratischen Princip, dem Princip der Gleichberechtigung aller Volksclassen, aller Berufsarten, aller Beschäftigungsweisen, erlegen.
Allgemeine deutsche Real-Encyclopädie für gebildete Stände, 10. Aufl., Bd. 4, Leipzig 1852, S. 685-690, hier S. 685; 686.

1855
die Bürgschaften einer gesellschaftlichen Ordnung [… sollen] sich auf die Gleichberechtigung aller Menschen, auf die gleichmäßige Freiheit Aller, auf die Herstellung des möglichst großen zeitlichen Glückes für Alle gründen.
Carl Vogt: Köhlerglaube und Wissenschaft, Gießen 1855, S. 123.

1857
[Buddha] trat als Reformator des Brahmaismus auf, dessen hierarchische Herrschaft er stürzte, indem er an die Stelle dogmatischer Formeln ein einfaches ethisches Princip setzte u. die Gleichberechtigung aller Menschen ohne Unterschied des Standes, der Geburt u. des Geschlechts anerkannte.
Anonymus: Buddha, in: Pierer’s Universal-Lexikon, 4. Aufl., Bd. 3, Altenburg 1858, S. 423-424, hier S. 424.

1858
Der C. [Communismus] ist die gröbste Consequenz des Socialismus d. h. des politischen Systems, welches die Rang- u. Vermögensunterschiede in der Gesellschaft als der Gleichberechtigung aller Menschen widersprechend betrachtet u. die Ausgleichung desselben dadurch herbeizuführen strebt, daß es nur die durch eigene Arbeit gewonnen Güter als rechtmäßigen Besitz gelten lassen will u. Jedem für gleiche Arbeit gleichen Vortheil zuerkennt.
Anonymus: Communismus, in: Pierer’s Universal-Lexikon, 4. Aufl., Bd. 4, Altenburg 1858, S. 306-311, hier S. 306.

1864
Kant [war] doch auch wieder ein Sohn seiner Zeit, in welcher man anfing, die schweren Nachtheile und Gefahren der unumschränkten Herrschergewalt drückend zu empfinden, die allmählich angemaßten Standesvorrechte als unberechtigt aufzufassen und beiden gegenüber die neuen Lehren von der Theilung der Staatsgewalten und von der natürlichen Gleichberechtigung aller Menschen zu predigen.
Julius Möller: Immanuel Kant, sein Leben und Wirken, Königsberg 1810, S. 23.

1898
Immer schärfer weht von Westen der Wind des Feminismus und dürfte bald auch für Deutschland zum gelinden Sturm anwachsen. ‒ Unter diesem, im Ausland, so in Paris, allbekannten, in Deutschland noch nicht eingebürgerten Namen wird die Gesamtheit der emanzipatorischen Bestrebungen verstanden, welche auf das Dogma von der Gleichheit der Geschlechter hin ihre völlige Gleichstellung verlangen, welche also für die Frau Gleichberechtigung, gleiche sociale und kirchliche Stellung, gleiche politische und bürgerliche Rechte wie für den Mann beanspruchen; ein Mitreden und Mitwirken überall; im Reichstag wie in der Kammer, im gesetzgebenden und steuerbewilligenden Körper, in der inneren und äußeren Politik, in der Admiralität und im Generalstab, in Synoden und Konsistorien und Schulausschüssen, auf Katheder und Kanzel
Friedrich Bettex: Natur und Gesetz (1897), 3. Aufl. Bielefeld 1898, S. 328.

1919
Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.
Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, Reichsgesetzesblatt 1919, S. 1383, Art. 119 (1).

1949
Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 3 (2), in: Bundesgesetzblatt vom 23. Mai 1949 [Satz von Elisabeth Selbert].

1957
Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts […]
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, vom 18. Juni 1957, Bundesgesetzblatt I, 1957, S. 609-640, hier S. 611.

1969
Ist die Gleichbehandlung faktisch die unentbehrliche Grundlage jeder rechtlich organisierten Gemeinschaft, mag sie auch noch so differenziert sein, so ist das Postulat der Gleichberechtigung selbst in einer vollkommunistischen Gesellschaftsordnung („jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen“) nicht zu verwirklichen.
Ernst E. Hirsch: Diskriminierung, in: Wilhelm Bernsdorf (Hg.): Wörterbuch der Soziologie, 2. Aufl., Stuttgart 1969, S. 190.

1980
Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist 30 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht erreicht.
Marlies Kutsch: Der Gleichberechtigungssatz und seine Umsetzung in die soziale Wirklichkeit, in: Die Neue Gesellschaft 27(1980), 197-202, hier S. 197.

1994
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, Bundesgesetzblatt I, 1994, Art. 3 (2).

 

Literatur

Otto Dann: Gleichheit und Gleichberechtigung. Das Gleichheitspostulat in der alteuropäischen Tradition und in Deutschland bis zum ausgehenden 19. Jahrhundert, Berlin 1980.

Friedrich-Naumann-Stiftung (Hg.): Gleichberechtigung, Seminar Geschichte, Teil 4, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1985.

Gabriele Müller-List: Gleichberechtigung als Verfassungsauftrag. Eine Dokumentation zur Entstehung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957, Düsseldorf 1996.

Bundeszentrale für politische Bildung: 50 Jahre Gleichberechtigung. Aus Politik und Zeitgeschichte 24-25/2008.